Invalidenversicherung Die Voraussetzungen für die leihweise Abgabe einer Hebebühne sind nicht erfüllt.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die beim zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. April 2015 ist einzutreten.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Ersatz der bestehenden Hebebühne hat. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 erster Satz IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) bedrohte Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln. 3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel, die sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3). 3.3 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 3.4 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_315/2008 E. 2.5.2 mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009 E. 5. und vom 11. März 2008, 8C_127/2007 E. 2.2, BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.5 Gemäss Ziffer 13.05* des Anhangs der HVI hat die versicherte Person Anspruch auf eine Hebebühne, einen Treppenlift sowie die Beseitigung und Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise. Gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013) sind Treppenlifte und Hebebühnen durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) abklären zu lassen. Zur Beurteilung dieser Hilfsmittel sind möglichst vollständige Pläne des Hauses oder der Wohnung einzureichen und es ist abzuklären, welche Tätigkeiten Versicherte in welchen Räumen und in welchen Stockwerken ausüben und ob durch das Hilfsmittel mindestens eine 10%ige Leistungssteigerung ermöglicht wird (Rz. 2149* KHMI). 3.6.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 128 V 25 E. 3b, 125 V 384 E. 2a mit Hinweisen; Hanspeter Käser , Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f. Rz. 1.33 und S. 66 ff. Rz. 3.4 ff.). 3.6.2 Dieser Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere Sozialversicherungszweige Geltung, so namentlich für die Invalidenversicherung. Von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sind demnach negativ ausgedrückt die Personen, die im massgebenden Zeitpunkt keiner (überprüfbaren) Erwerbstätigkeit – weder einer selbständigen (Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946) noch einer unselbständigen (Art. 5 ff. AHVG) – nachgingen, mithin die Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) und zwar einzig diejenigen Personen, die keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben. Denn die nicht dauernd voll Erwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 werden einzig beitragsrechtlich wie Nichterwerbstätige behandelt (vgl. BGE 128 V 20 E. 3a, 115 V 174 E. 10d). Erreichen die Erwerbstätigenbeiträge nicht mindestens die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge, gilt die betreffende Person in AHV-rechtlicher Hinsicht als nichterwerbstätig. Darunter sind Personen zu verstehen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist. Dazu gehören Personen, die sich beispielsweise nur gelegentlich journalistisch betätigen und sonst keine Erwerbstätigkeit ausüben, der gelegentliche Finanzmakler oder der selbständig erwerbende Architekt, der während Jahren nur geringfügige Einkommen erzielt (vgl. Käser , a.a.O., S. 215 ff. Rz. 10.1 ff.). 3.7 Das KMHI verlangt zur Bejahung einer Erwerbstätigkeit, dass die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (KHMI Rz. 1019). Aktuell beträgt das erforderliche Mindesteinkommen gemäss Anhang des KHMI Fr. 4‘667.--. Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch BGE 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie indes bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Mit Urteil vom 10. Februar 2010, 9C_767/2009 E. 4, entschied das Bundesgericht, dass keine Veranlassung bestehe, der in Randziffer 1019 KHMI vorgenommenen Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen generell oder im konkreten Fall die Anwendung zu versagen. Demnach ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine konkrete tatsächliche Erwerbstätigkeit mit einem Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.-- Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel. Massgeblich ist die gesicherte Realisierung der verbliebenen Leistungsfähigkeit, wobei es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt (SVR 2010 IV Nr. 60, 9C_767/2009, E. 4 und 5.1 mit weiteren Hinweisen). 4.1 Zu seiner aktuellen beruflichen Situation führt der Beschwerdeführer aus, dass er weiterhin als Bauführer tätig sei. Das ausgewiesene Erwerbseinkommen sei hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit nicht aussagekräftig, da er sich in den letzten Jahren hauptsächlich um die Renovation des neu erworbenen eigenen Hauses und den Unterhalt der Liegenschaften seiner Mutter gekümmert habe. Zudem habe er die Beratungen für behindertengerechte bauliche Massnahmen oder Baubiologie nur beschränkt in Rechnung gestellt. Er sei von der Ausgleichskasse als selbstständig Erwerbender anerkannt und liefere regelmässig AHV-Beiträge ab. 4.2 Dem Abklärungsbericht vom 5. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren ein durchschnittliches Erwerbseinkommen zwischen Fr. 2‘000.-- bis Fr. 4‘000.-- pro Jahr erzielt habe. Gemäss dem vorliegenden Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Stand 28. Mai 2015) erwirtschaftete der Versicherte im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 500.--. Für die nachfolgenden Jahre sind keine Einträge vorhanden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, weniger als die geforderten Fr. 4‘667.-- im Jahr zu erzielen. Wenn er geltend macht, dass das ausgewiesene Erwerbseinkommen nicht aussagekräftig sei, da er sich in den letzten Jahren hauptsächlich um die Renovation des neu erworbenen eigenen Hauses und den Unterhalt der Liegenschaften seiner Mutter gekümmert habe und seine Beratungen nur beschränkt in Rechnung gestellt habe, lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist die Verwaltung der Liegenschaften der Mutter als freiwillige Unterstützung durch Verwandte anzusehen, bringt doch der Beschwerdeführer nicht vor, dass es sich dabei um eine entgeltliche Leistung handelt. Dass er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen Beratungen für behindertengerechtes Bauen und Baubiologie durchführt und versucht, mit einem Fuss im Erwerbsleben zu bleiben, ist zu anerkennen. Eine rechtserhebliche Erwerbstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung und des KHMI liegt dadurch jedoch nicht vor. Demnach hat die Vorinstanz eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI zu Recht verneint. 5.1 Ferner werden einer versicherten Person gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI mit (*) bezeichnete Hilfsmittel abgegeben, wenn sie notwendig sind für die Tätigkeit im Aufgabenbereich oder für Schulung oder Ausbildung. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen [Post, Versicherungen, Amtsstellen], Kleiderpflege) und die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Gemäss Rz. 1021 KHMI können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert werden kann (in der Regel mindestens 10% gemäss Haushaltsabklärung). Diese Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Die 10%-Klausel ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (vgl. BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2). Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in den Ermessensspielraum der Verwaltung ein. Ohne triftigen Grund darf das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; vielmehr muss es sich auf Argumente abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er vor allem im Aufgabenbereich tätig sei. Dabei kaufe er ein und koche für die Mitglieder der Wohngemeinschaft. Zudem erledige er als Besitzer der Liegenschaft alle anfallenden Verwaltungsaufgaben. Da seine Mitbewohnerinnen und Mietbewohner berufstätig seien, müsste er das Haus für die Erfüllung seiner Aufgaben täglich selbstständig verlassen können. Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Hebebühne gemäss den Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Januar 2015 lediglich im Bereich des Einkaufens und der weiteren Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen) eine Verbesserung zur Folge hätte. Angesichts der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte ausserhäusliche Tätigkeit "Einkauf und weitere Besorgungen" lediglich im Umfang von 5% bis 10% der gesamten Tätigkeit im Haushalt zu gewichten seien (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3086) hätte das beantragte Hilfsmittel gesamthaft betrachtet keine erhebliche Leistungssteigerung im Haushaltbereich zur Folge. Zudem sei es den im gleichen Haushalt lebenden vier weiteren erwachsenen Personen im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, Einkäufe und Bodengänge zu übernehmen. Diese Beurteilung ist angemessen und ist sachlich gerechtfertigt. Das Kantonsgericht sieht keinen Anlass, in die vorgenommene Beurteilung korrigierend einzugreifen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin den Umständen des vorliegenden Einzelfalls gebührend Rechnung getragen. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
E. 6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass im Jahr 2007 ein Anspruch auf eine Hebebühne bejaht worden sei. Zwar habe sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich insofern verändert, als er heute bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe Dritter angewiesen sei. An seiner Bewegungsfreiheit habe sich aber nichts geändert. Dazu ist festzuhalten, dass im Jahr 2007 die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache erfüllt waren, erzielte der Beschwerdeführer doch damals gemäss den Einträgen im IK ein Einkommen von Fr. 8‘698.--. Die Ausgangslage ist heute anders: der Beschwerdeführer übt keine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI mehr aus (E. 4.2) und die Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich kann mit der beantragten Hebebühne nicht beachtlich gesteigert werden (E. 5.2). Die Voraussetzungen für die Kostengutsprache für mit (*) bezeichnete Hilfsmittel nach Anhang zur HVI sind somit nicht mehr gegeben. Wenn er schliesslich geltend macht, er sei aufgrund seines politischen Engagements und seiner Hobbies darauf angewiesen, das Haus selbstständig verlassen zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass Freizeitaktivitäten nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 HIV bei der Prüfung des Anspruchs nicht berücksichtigt werden können.
E. 7 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hebebühne gemäss Ziffer 13.05* des Anhangs der HVI nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, sind ihm die ordentlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 25. Februar 2016 (720 15 138 / 49) Invalidenversicherung Die Voraussetzungen für die leihweise Abgabe einer Hebebühne sind nicht erfüllt. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel A.1 Der 1960 geborene A.____ leidet an Multipler Sklerose und bezieht verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, Hilflosenentschädigung). Am 24. Mai 2007 übernahm die IV-Stelle Basel-Stadt die Kosten für die leihweise Abgabe einer Hebebühne. A.2 Am 30. April 2014 (Eingang) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) einen Antrag auf Kostenübernahme für eine neue Hebebühne. Nach Abklärung der Auswirkungen dieses Hilfsmittels auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht vom 5. Januar 2015) verneinte die IV-Stelle den Anspruch von A.____, sprach ihm aber – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom 19. März 2015 einen Kostenbeitrag von Fr. 8‘000.-- an die Anschaffung eines Treppenlifts zu. B. Hiergegen erhob A.____am 15. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein Anspruch auf einen Ersatz für die bestehende Hebebühne zu bejahen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei für seine häuslichen und ausserhäuslichen Tätigkeiten darauf angewiesen, dass er sein Haus mehrmals täglich selbstständig verlassen könne. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer das im Kreisschreiben festgehaltene jährliche Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.-- nicht erziele und die Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich mit dem beantragten Hilfsmittel nicht um mindestens 10% gesteigert werden könne, bestehe kein Anspruch auf eine neue Hebebühne. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die beim zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. April 2015 ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Ersatz der bestehenden Hebebühne hat. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 erster Satz IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) bedrohte Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln. 3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel, die sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3). 3.3 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 3.4 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_315/2008 E. 2.5.2 mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009 E. 5. und vom 11. März 2008, 8C_127/2007 E. 2.2, BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.5 Gemäss Ziffer 13.05* des Anhangs der HVI hat die versicherte Person Anspruch auf eine Hebebühne, einen Treppenlift sowie die Beseitigung und Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise. Gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013) sind Treppenlifte und Hebebühnen durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) abklären zu lassen. Zur Beurteilung dieser Hilfsmittel sind möglichst vollständige Pläne des Hauses oder der Wohnung einzureichen und es ist abzuklären, welche Tätigkeiten Versicherte in welchen Räumen und in welchen Stockwerken ausüben und ob durch das Hilfsmittel mindestens eine 10%ige Leistungssteigerung ermöglicht wird (Rz. 2149* KHMI). 3.6.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 128 V 25 E. 3b, 125 V 384 E. 2a mit Hinweisen; Hanspeter Käser , Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f. Rz. 1.33 und S. 66 ff. Rz. 3.4 ff.). 3.6.2 Dieser Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere Sozialversicherungszweige Geltung, so namentlich für die Invalidenversicherung. Von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sind demnach negativ ausgedrückt die Personen, die im massgebenden Zeitpunkt keiner (überprüfbaren) Erwerbstätigkeit – weder einer selbständigen (Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946) noch einer unselbständigen (Art. 5 ff. AHVG) – nachgingen, mithin die Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) und zwar einzig diejenigen Personen, die keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben. Denn die nicht dauernd voll Erwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 werden einzig beitragsrechtlich wie Nichterwerbstätige behandelt (vgl. BGE 128 V 20 E. 3a, 115 V 174 E. 10d). Erreichen die Erwerbstätigenbeiträge nicht mindestens die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge, gilt die betreffende Person in AHV-rechtlicher Hinsicht als nichterwerbstätig. Darunter sind Personen zu verstehen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist. Dazu gehören Personen, die sich beispielsweise nur gelegentlich journalistisch betätigen und sonst keine Erwerbstätigkeit ausüben, der gelegentliche Finanzmakler oder der selbständig erwerbende Architekt, der während Jahren nur geringfügige Einkommen erzielt (vgl. Käser , a.a.O., S. 215 ff. Rz. 10.1 ff.). 3.7 Das KMHI verlangt zur Bejahung einer Erwerbstätigkeit, dass die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (KHMI Rz. 1019). Aktuell beträgt das erforderliche Mindesteinkommen gemäss Anhang des KHMI Fr. 4‘667.--. Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch BGE 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie indes bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Mit Urteil vom 10. Februar 2010, 9C_767/2009 E. 4, entschied das Bundesgericht, dass keine Veranlassung bestehe, der in Randziffer 1019 KHMI vorgenommenen Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen generell oder im konkreten Fall die Anwendung zu versagen. Demnach ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine konkrete tatsächliche Erwerbstätigkeit mit einem Mindesteinkommen von Fr. 4‘667.-- Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel. Massgeblich ist die gesicherte Realisierung der verbliebenen Leistungsfähigkeit, wobei es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt (SVR 2010 IV Nr. 60, 9C_767/2009, E. 4 und 5.1 mit weiteren Hinweisen). 4.1 Zu seiner aktuellen beruflichen Situation führt der Beschwerdeführer aus, dass er weiterhin als Bauführer tätig sei. Das ausgewiesene Erwerbseinkommen sei hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit nicht aussagekräftig, da er sich in den letzten Jahren hauptsächlich um die Renovation des neu erworbenen eigenen Hauses und den Unterhalt der Liegenschaften seiner Mutter gekümmert habe. Zudem habe er die Beratungen für behindertengerechte bauliche Massnahmen oder Baubiologie nur beschränkt in Rechnung gestellt. Er sei von der Ausgleichskasse als selbstständig Erwerbender anerkannt und liefere regelmässig AHV-Beiträge ab. 4.2 Dem Abklärungsbericht vom 5. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren ein durchschnittliches Erwerbseinkommen zwischen Fr. 2‘000.-- bis Fr. 4‘000.-- pro Jahr erzielt habe. Gemäss dem vorliegenden Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Stand 28. Mai 2015) erwirtschaftete der Versicherte im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 500.--. Für die nachfolgenden Jahre sind keine Einträge vorhanden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, weniger als die geforderten Fr. 4‘667.-- im Jahr zu erzielen. Wenn er geltend macht, dass das ausgewiesene Erwerbseinkommen nicht aussagekräftig sei, da er sich in den letzten Jahren hauptsächlich um die Renovation des neu erworbenen eigenen Hauses und den Unterhalt der Liegenschaften seiner Mutter gekümmert habe und seine Beratungen nur beschränkt in Rechnung gestellt habe, lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist die Verwaltung der Liegenschaften der Mutter als freiwillige Unterstützung durch Verwandte anzusehen, bringt doch der Beschwerdeführer nicht vor, dass es sich dabei um eine entgeltliche Leistung handelt. Dass er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen Beratungen für behindertengerechtes Bauen und Baubiologie durchführt und versucht, mit einem Fuss im Erwerbsleben zu bleiben, ist zu anerkennen. Eine rechtserhebliche Erwerbstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung und des KHMI liegt dadurch jedoch nicht vor. Demnach hat die Vorinstanz eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI zu Recht verneint. 5.1 Ferner werden einer versicherten Person gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI mit (*) bezeichnete Hilfsmittel abgegeben, wenn sie notwendig sind für die Tätigkeit im Aufgabenbereich oder für Schulung oder Ausbildung. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen [Post, Versicherungen, Amtsstellen], Kleiderpflege) und die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Gemäss Rz. 1021 KHMI können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert werden kann (in der Regel mindestens 10% gemäss Haushaltsabklärung). Diese Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Die 10%-Klausel ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (vgl. BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2). Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in den Ermessensspielraum der Verwaltung ein. Ohne triftigen Grund darf das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; vielmehr muss es sich auf Argumente abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er vor allem im Aufgabenbereich tätig sei. Dabei kaufe er ein und koche für die Mitglieder der Wohngemeinschaft. Zudem erledige er als Besitzer der Liegenschaft alle anfallenden Verwaltungsaufgaben. Da seine Mitbewohnerinnen und Mietbewohner berufstätig seien, müsste er das Haus für die Erfüllung seiner Aufgaben täglich selbstständig verlassen können. Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Hebebühne gemäss den Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Januar 2015 lediglich im Bereich des Einkaufens und der weiteren Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen) eine Verbesserung zur Folge hätte. Angesichts der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte ausserhäusliche Tätigkeit "Einkauf und weitere Besorgungen" lediglich im Umfang von 5% bis 10% der gesamten Tätigkeit im Haushalt zu gewichten seien (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3086) hätte das beantragte Hilfsmittel gesamthaft betrachtet keine erhebliche Leistungssteigerung im Haushaltbereich zur Folge. Zudem sei es den im gleichen Haushalt lebenden vier weiteren erwachsenen Personen im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, Einkäufe und Bodengänge zu übernehmen. Diese Beurteilung ist angemessen und ist sachlich gerechtfertigt. Das Kantonsgericht sieht keinen Anlass, in die vorgenommene Beurteilung korrigierend einzugreifen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin den Umständen des vorliegenden Einzelfalls gebührend Rechnung getragen. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. 6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass im Jahr 2007 ein Anspruch auf eine Hebebühne bejaht worden sei. Zwar habe sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich insofern verändert, als er heute bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe Dritter angewiesen sei. An seiner Bewegungsfreiheit habe sich aber nichts geändert. Dazu ist festzuhalten, dass im Jahr 2007 die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache erfüllt waren, erzielte der Beschwerdeführer doch damals gemäss den Einträgen im IK ein Einkommen von Fr. 8‘698.--. Die Ausgangslage ist heute anders: der Beschwerdeführer übt keine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI mehr aus (E. 4.2) und die Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich kann mit der beantragten Hebebühne nicht beachtlich gesteigert werden (E. 5.2). Die Voraussetzungen für die Kostengutsprache für mit (*) bezeichnete Hilfsmittel nach Anhang zur HVI sind somit nicht mehr gegeben. Wenn er schliesslich geltend macht, er sei aufgrund seines politischen Engagements und seiner Hobbies darauf angewiesen, das Haus selbstständig verlassen zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass Freizeitaktivitäten nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 HIV bei der Prüfung des Anspruchs nicht berücksichtigt werden können. 7. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hebebühne gemäss Ziffer 13.05* des Anhangs der HVI nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, sind ihm die ordentlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht